Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Infektion insbesondere der Rinder und Schafe. Bei Schafen kann die Krankheit akut verlaufen, während sie bei Rindern in der Regel ohne oder nur mit milden Krankheitssymptomen verläuft. Ziegen, Neuweltkameliden (z.B. Lamas oder Alpakas) und Wildwiederkäuer sind ebenfalls empfänglich. Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) zwischen empfänglichen Tieren übertragen. Menschen können sich nicht anstecken.
Im August 2006 wurde BTV-8 erstmals in Deutschland festgestellt. Das Virus breitete sich in den Jahren 2007 und 2008 über einen großen Teil Deutschlands und auch in Rheinland-Pfalz aus. Das gesamte Bundesgebiet wurde damals als BTV-8-Restriktionszone ausgewiesen. Seit November 2009 wurde in Deutschland kein Ausbruch mehr festgestellt. Der letzte Nachweis der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz war im Mai 2009 im Eifelkreis Bitburg-Prüm.
Allgemeinverfügung
Im baden-württembergischen Ottersweier (Landkreis Rastatt) ist in einem Rinderbestand die für den Menschen ungefährliche Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) amtlich festgestellt worden. Um den Ausbruchbetrieb wird ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 150 km eingerichtet. Zu diesem Sperrgebiet gehören nach Angaben des Landesuntersuchungsamtes (LUA) auch zwölf Landkreise und zehn kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz.
Betroffen sind die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Don-nersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und die zugehörigen kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken.
Das Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden.
Um eine Verbreitung der Krankheit in Rheinland-Pfalz zu verhindern, wird das LUA eine Tierseuchenrechtliche Anordnung erlassen. Danach muss jeder, der im Sperrgebiet für das Virus der Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere hält - also alle Wiederkäuerarten wie z. B. Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer in Gehegen - dies unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde der Kreisverwaltung mitteilen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind ebenfalls sofort zu melden.
Empfängliche Tiere dürfen außerdem nicht aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Dies gilt auch für Samen, Eizellen oder Embryonen. Ausnahmen sind möglich, müssen aber von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt werden. Bei Transporten aus dem oder durch das Sperrgebiet müssen die Transportfahrzeuge vor der Beförderung gereinigt, desinfiziert und mit einem Insektizid behandelt werden.
Eine Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit ist erlaubt und grundsätzlich auch zu empfehlen, da sie einen Schutz vor der Erkrankung bietet und auch die Verbringung erleichtert. Sie ist aber freiwillig, und es liegt im Ermessen der Tierhalter, ob sie ihre Tiere impfen lassen. Derzeit existieren drei in Deutschland zugelassene BTV-8-Impfstoffe für Rinder und Schafe. Für Ziegen kann der Impfstoff vom Tierarzt umgewidmet werden.
Der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung Germersheim informiert: Aufgrund des Auftretens der Blauzungen-Erkrankung bei Rindern im Landkreis Rastatt wird ausdrücklich auf die grundsätzliche Meldepflicht gemäß Viehverkehrsverordnung hingewiesen, darunter fallen besonders alle Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild bis hin zu Lamas und kamelartigen oder sonstigen Wiederkäuern. Tierhalter werden gebeten dafür den Vordruck „Meldung von Tieren“, der auf der Internetseite der Kreisverwaltung Germersheim eingestellt ist zu benutzen.
Unabhängig von der dringenden Notwendigkeit alle Wiederkäuer zu melden, weist das Veterinäramt auf die Meldepflicht auch aller anderen Nutztierarten hin (z.B. Geflügel, Pferde, etc.).
Darüber hinaus muss jede Tierhaltung auch dem Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft, NGP-Bienwald der gleichen Kommunalbehörde gemeldet, sowie eine Unternehmensnummer bei gleicher Stelle beantragt werden. Dazu gibt es den Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Unternehmensnummer“.
Die Vordrucke zur „Meldung von Tieren“, „Anmeldung von Einhufern“ und „Antrag auf Erteilung einer Unternehmensnummer“ finden Tierhalter hier.
- MERKBLATT BTV-8: Regelungen zum Verbringen von empfänglichen Tierarten aus Betrieben in Rheinland-Pfalz
- Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbingen von Schaffen und Ziegen
- Tierhaltereklärung - als Voraussetzung zum Verbringen von Zucht-/Nutztieren, Schlachttieren
- Tierhalterklärung - als Voraussetzung zum innerstaatlichen Verbringen von SCHLACHTTIEREN (Rindern, Schafen und/oder Ziegen) aus dem gemaßregelten Gebiet in freie Gebiete
- Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter von bis zu 90 Tagen
Alle Informationen und weiterführende Links finden Sie gebündelt auf der Seite des Landesuntersuchungsamt oder direkt im Lexikon des LUA.
Karte Sperrgebiet - Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland
Karte Sperrgebiet - Rheinland-Pfalz
Homepage des Landesbauernverband in Baden Württemberg
Steckbrief Blauzungenkrankheit