Einbürgerung

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,   
  • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
  • Einbürgerung - wichtige Infos

    Einbürgerungsvoraussetzungen:

    Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht als Unions- oder Schweizerbürgerinnen bzw. -bürger,
    • mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt,
    • gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen,
    • keine Mehrstaatigkeit,
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat,
    • ausreichende Deutschkenntnisse (auf B1-Niveau),
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest/ Test „Leben in Deutschland“),
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
    • keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.

    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Beratungsgespräche sind kostenlos und unverbindlich.

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

    Die Gebühr muss bezahlt werden, sobald Sie den Antrag gestellt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Anträge/Formulare

    Antragsformulare erhalten Sie direkt bei der Einbürgerungsbehörde vor Ort. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie benötigen.

  • Miteinbürgerung von Ehegatten

    Allgemeine Informationen

    Erfüllt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, können Sie miteingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten. Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch bei Ihnen erfüllt sein.

    Ein Rechtsanspruch auf Miteinbürgerung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet über Ihre Miteinbürgerung als Ehegatte oder Ehegattin nach Ermessen.

    Um gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin miteingebürgert zu werden, ist ein schriftlicher Einbürgerungsantrag von Ihnen notwendig.

    Einbürgerungsvoraussetzungen

    • Sie haben seit mindestens vier Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens zwei Jahren in Deutschland.
    • Sie erfüllen außer den Aufenthaltszeiten alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung.

    Dazu gehören zum Beispiel:

    • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Beratungsgespräche sind kostenlos und unverbindlich.

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

    Die Gebühr muss bezahlt werden, sobald Sie den Antrag gestellt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Anträge/Formulare

    Antragsformulare erhalten Sie direkt bei der Einbürgerungsbehörde vor Ort. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie benötigen.

  • Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes

    Allgemeine Informationen

    Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen.  Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig, es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht.

    Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.

    Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen.

    Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.

    • Einbürgerungsvoraussetzungen
    • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
    • Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland.
    • Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
    • Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
    • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor.
    • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

    Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

    Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat,  muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen.

    Dazu gehören zum Beispiel:

    • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Beratungsgespräche sind kostenlos und unverbindlich.

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

    Die Gebühr muss bezahlt werden, sobald Sie den Antrag gestellt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Anträge/Formulare

    Antragsformulare erhalten Sie direkt bei der Einbürgerungsbehörde vor Ort. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie benötigen.