Hintergrund-Informationen

Nebentätigkeiten und Ehrenämter des Landrats

Gemäß §119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) in der ab dem 20. Oktober 2010 geltenden Fassung unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr.

Die von Herrn Dr. Brechtel innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Tabelle Nebentätigkeiten und Ehrenämter 2023