Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren

Wenn Sie sich durch einen Bescheid (Beitragsbescheid, Müllgebührenbescheid etc.) oder durch die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Bescheides (Versagung der Baugenehmigung, Ablehnung des Antrages auf Sozialhilfe, Wohngeld, Jugendhilfe etc.) in ihren Rechten verletzt halten, können Sie gegen diese Entscheidung der Kreisverwaltung Germersheim oder einer Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Landkreis Germersheim Widerspruch erheben. 

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, zur Niederschrift (auch per Telefax) oder mittels E-Mail (nur mit elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz), entweder bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat oder unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss eingegangen sein.

Nach Eingang des Widerspruchs bei der Behörde  hat zunächst diejenige Behörde die die Entscheidung getroffen hat, eine Abhilfeprüfung durchzuführen. Kommt diese Behörde zum Ergebnis, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen kann, legt sie den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Frist von 6 Wochen vor.

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Germersheim ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus einer/einem hauptamtlichen Vorsitzenden (mit der Befähigung zum Richteramt) und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen/Beisitzern, die vom Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode jeweils gewählt wurden, zusammensetzt.  Er unterliegt nicht den Weisungen der Organe des Landkreises Germersheim (Landrat oder Kreistag). 

Der Kreisrechtsausschuss überprüft die behördlichen Entscheidungen (Bescheide bzw. Ablehnung des Antrages auf Erlass eines Bescheides), mit denen Sie nicht einverstanden sind, auf ihre Rechtmäßigkeit. Damit dabei Ihre Argumente berücksichtigt werden können, ist es ratsam, dass Sie Ihren Widerspruch begründen und  erforderliche Unterlagen, die Ihren Standpunkt noch untermauern können, beifügen. 

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Erörterung. Zu dieser werden Sie (Widerspruchsführer/in),  Vertreter der Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat (Widerspruchsgegner), sowie andere, an dem Verfahren zu beteiligende Dritte vor dem Sitzungstermin schriftlich geladen. Die Verhandlung des Kreisrechtsausschusses ist in der Regel öffentlich, nicht jedoch in sozialen Angelegenheiten.

In bestimmten Ausnahmefällen oder wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auf eine mündliche Erörterung verzichtet werden oder der/die Vorsitzende allein über den Widerspruch entscheiden. 

Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ergeht durch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, der allen Beteiligten bekannt gegeben wird. 

Sind Sie mit der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses nicht einverstanden, besteht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße, in sozialrechtlichen Streitigkeiten vor dem zuständigen Sozialgericht.  

Das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss ist kostenpflichtig. Es werden Gebühren und Auslagen erhoben. Kostenfrei sind Widersprüche in sozialen Angelegenheiten. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert und kann zwischen 20,- € und 1.000,- € betragen. Hinzu kommen Auslagen (Portokosten, Kosten für Ortsbesichtigungen etc.).