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Führerscheinstelle
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Alles rund um den Führerschein
Begleitendes Fahren mit 17
Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die am Begleiteten Fahren mit 17 teilnehmen wollen, können bereits mit 16 ½ Jahren einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE ist dann bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Die Erteilung einer anderen Fahrerlaubnis ist beim Begleiteten Fahren mit 17 nicht möglich.
Die Bewerber durchlaufen auch beim Begleiteten Fahren mit 17 eine reguläre Ausbildung in einer Fahrschule mit einer abschließenden Fahrerlaubnisprüfung. Hier gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Mit dem Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung und frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird die Fahrerlaubnis durch Aushändigung einer Prüfbescheinigung erteilt. Diese Prüfbescheinigung hat nur in der BRD Gültigkeit und wird frühestens mit ab dem 18. Lebensjahres durch einen Führerschein ersetzt. Die Erteilung dieser Fahrerlaubnis erfolgt unter Auflagen. Kernpunkt dieser Auflagen ist, dass das Führen eines Fahrzeuges nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson möglich ist. Diese Person muss bei der Antragstellung benannt werden.
Die Begleitperson muss
- das 30. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder schweizerischen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein und
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
Es können mehrere Begleitpersonen benannt werden.
Benötigte Unterlagen
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- Schulung in Erster Hilfe
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich)
- Sehtest (Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T) nicht älter als 2 Jahre
Rechtsgrundlagen:
§ 6 e Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 21, § 48 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Digitales Kontrollgerät (Fahrer-, Werkstatt-, oder Unternehmerkarte)
Kontrollkarten (Fahrer-, Werkstatt- Unternehmerkarte)
Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrzeugführer) müssen mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden.
Zur Bedienung des Kontrollgerätes, Auslesen der Aufzeichnungen bzw. der Kontrolle sind verschiedene Kontrollgerätekarten erforderlich:
Weitere Informationen zum EG-Kontrollgerät finden Sie u.a. auch unter Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sowie des Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG).
Fahrerkarte
Zur Antragstellung einer Fahrerkarte, um die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen, sind folgende Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:
- als inländischer Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 FPersV zu beachten sind,
- Ausweis, Reisepass oder ggf. Meldebescheinigung
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich)
Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro GebührWichtig:
Zur Beantragung der Fahrerkarte ist in jedem Fall wegen der zu leistenden Unterschriften bzw. der persönlichen Identifizierung das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlichWerkstattkarte
Für Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten, als auch Fahrzeughersteller zum Einbau und zum Kalibrieren der neuen digitalen Kontrollgeräte.
Zur Antragstellung einer Werkstattkarte sind folgende Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
- Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
- Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie
- bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.
Die Werkstattkarte ist 1 Jahr gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens 1 Monat vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro GebührUnternehmerkarte
zur Erfüllung der Nachweispflicht beim Einsatz digitaler Kontrollgeräte.
Zur Antragstellung einer Unternehmenskarte sind folgende Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro GebührErsatzführerschein
Ihr Führerschein ist durch Verlust oder Diebstahl abhanden gekommen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr lesbar und Sie benötigen einen Ersatz?
Benötigte Unterlagen
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) oder alternativ eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamt
- Aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich)
- Eventuell eine Verlust-/Diebstahlsanzeige
Kosten
- Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins, 35,80 €
- Bis zum Erhalt des Ersatzführerscheins wird ein vorläufiger Fahrausweis gegen eine zusätzliche Gebühr
i .H.v 9,00 € ausgestellt
Hinweis
Bei Verlust oder Diebstahl muss die Antragstellung direkt bei der Führerscheinstelle erfolgen. In anderen Fällen ist dies auch über die für den Wohnort zuständige Stadt-oder Verbandsgemeindeverwaltung möglich
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Ersterteilung Führerschein
Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Germersheim und möchten erstmals einen Führerschein erwerben
Benötigte Unterlagen
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- Schulung in Erster Hilfe
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich).
- Sehtest (Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T) nicht älter als 2 Jahre.
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) nicht älter als 2 Jahre.
- Eignungsgutachten z.B. von einer Begutachtungsstelle oder von einem Arbeitsmediziner (Klassen D, D1, DE, D1E) – nicht älter als 1 Jahr.
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
- Nachweis der Grundqualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E).
Kosten:
- Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins 44,70 €.
- Bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E zzgl. 32,50 € für Prüfung und Eintrag Schlüsselzahl "95" (Grund-/Weiterbildung BKrFQG)
Wichtiger Hinweis
Der Antrag kann direkt bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) finden Sie weiter unten unter "Beantragung FQN (Eintrag Schlüsselzahl 95)"
Rechtsgrundlagen:
§ 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5, 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Fahrgastführerschein
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig mit einem Krankenwagen oder Kraftfahrzeug Personen befördert, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- Besitz eines gültigen EU-Kartenführerscheines (ggfls. Umtausch erforderlich)
- Unterweisung in Erster Hilfe (nur für Krankentransporte).
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung - nicht älter als 2 Jahre.
- Bescheinigung ärztl. Untersuchung - nicht älter als 1 Jahr.
- Eignungsgutachten z.B. von einer Begutachtungsstelle oder von einem Arbeitsmediziner (Bei Ersterteilung sowie ab dem 60. Lebensjahr)
- aktuelles Führungszeugnis.
- Besitz eines EU-Kartenführerschein (ggfls. durch Umtausch).
Mindestalter:
- Krankenkraftwagen – 19. Lebensjahr
- Ansonsten – 21. Lebensjahr
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Erlaubnis für 5 Jahre erteilt.
Kosten:
- Die Gebühr beträgt, für Ersterteilung bzw. Erweiterung des Fahrgastführerscheines, 43,90 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
- Die Gebühr beträgt, für die Verlängerung des Fahrgastführerscheines, 38,00 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
Hinweis:
Die Antragstellung sollte zweckmäßigerweise über die für den Wohnort zuständige Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.
Dazu ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
PersonenbeförderungsgesetzInternationaler Führerschein
Sie möchten in einem Land außerhalb der EU ein Fahrzeug führen, welches einen Internationalen Führerschein vorschreibt?
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- gültiger „Karten“- Führerschein. Sofern noch kein Karten-Führerschein ausgestellt wurde ist die Ausstellung vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheines zu beantragen
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich).
Kosten:
- Die Gebühr für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins beträgt 16,30 €.
Hinweis:
Die Beantragung kann auch durch eine dritte Person mittels Vollmacht erfolgen. Der Führerschein wird sofort ausgestellt. Er gilt 3 Jahre ab dem Tag der Ausstellung, jedoch nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und nur im Ausland.
Rechtsgrundlage:
§ 25 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Neuerteilung Führerschein (Nach Entzug / Verzicht)
Der Führerschein wurde Ihnen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestandskräftig entzogen?
Eine verbindliche Auskunft dahingehend, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, ist seitens der Fahrerlaubnisbehörde erst nach eingehender Prüfung der näheren Umstände, welche zum Entzug geführt haben, möglich.
In jedem Falle müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei dem für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde in Germersheim zu stellen. Die Beantragung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist sich bei uns zu informieren, da sich die Bearbeitungszeit z.B. durch Einholung von Auskünften oder Gutachten, Teilnahme an Nachschulungskursen, Ablegen von Fahrprüfungen unter Umständen erheblich verzögern kann.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
- Schulung in Erster Hilfe, wenn die Fahrerlaubnis erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder der Klassen C1E, CE waren. Das Gleiche gilt auch, wenn in einem früheren Verfahren bereits ein Erste-Hilfe-Nachweis vorgelegt wurde. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen.
Für die Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T zusätzlich:
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre).
Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Unterweisung in Erster Hilfe, wenn der Führerschein erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder Klasse C1E waren.
- ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Für die Klassen D, D1 DE, D1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Eignungsgutachten z.B. vom TÜV oder von einem Arbeitsmediziner
- ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Erneute theoretische oder praktische Prüfung
Sofern der Entzug der Fahrerlaubnis schon längere Zeit zurückliegt und dadurch Bedenken bestehen, ob der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung angeordnet.
Die Vorstellung zu diesen Prüfungen erfolgt über eine Fahrschule. Eine Pflichtausbildung ist aber nicht mehr erforderlich.
Hinweis:
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.Kosten:
- Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins, 159,40 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
- Bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E zzgl. 32,50 € für Prüfung und Eintrag Schlüsselzahl "95" (Grund-/Weiterbildung BKrFQG).
Rechtsgrundlagen:
§ 20, § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-VerordnungPersonenbeförderung
Sie möchten Personen befördern?
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen (PKW = bis 8 Fahrgastplätze, Kraftomnibusse = mehr als 8 Fahrgastplätze) befördern möchte, benötigt eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftsmäßigen Betätigung darstellt.
Genehmigungen werden erteilt für:
- Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
- Verkehr mit Mietwagen, u.a. Flughafentransfer, Krankenfahrten (§ 49 PBefG) und
- Gelegenheitsverkehr mit KOM
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung (§ 13 PBefG)
Eine entsprechende Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zu Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind (Eigenkapital). Die Höhe dieses Eigenkapitals richtet sich nach der Größe des Fuhrparks.
Sie beträgt bei KOM - mindestens 9000,00 € für den ersten KOM, für jeden weiteren KOM 5000,00 € beim
Verkehr mit Taxen und Mietwagen 2250,00 € für das erste Kfz, für jedes weitere Kfz 1250,00 €
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Personen erkennen lassen
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere- Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- Schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, arbeits- oder
- sozialrechtlicher Pflichten, abgaberechtlicher Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit.
· Der Antragsteller als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird in der Regel durch die Ablegung einer bei der für unseren Bereich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ludwigshafen, (Tel. 0621-5904-1550) nachgewiesen. Vor Ablegung dieser Prüfung ist der Besuch eines entsprechenden Lehrganges zu empfehlen - keine Verpflichtung. Auskunft über solche Lehrgänge kann Ihnen die Industrie- und Handelskammer geben.
Folgende Abschlussprüfungen ersetzen diese Prüfung:- Kaufmann/ -frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
- Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ -wirtin
- Betriebswirt/ -wirtin (DAV), abgelegt bei der deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Diplom-Betriebswirt/ - wirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
- Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Diplom-Verkehrswirtschaftlicher/ -wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Außerdem kann auch eine mindestens 5 jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, bei Taxi- und Mietwagenunternehmen eine 3 jährige Tätigkeit ausreichen.
Fahrzeuge:
Die für diese Personenbeförderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen besonders ausgerüstet sein (Alarmanlage, Fahrpreisanzeiger oder Wegstreckenzähler), unterliegen einer 1 jährigen Hauptuntersuchung und müssen besonders für diesen Zweck versichert sein.
Zu beachten ist, dass diese Genehmigung nicht dazu berechtigt, gleichzeitig diese Fahrzeuge auch selbst zu führen. Dazu bedarf es einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist, sofern sich der Betriebssitz des Unternehmens im Kreis Germersheim befindet, die Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Straßenverkehr und Kraftfahrzeugzulassung.
Entsprechende Antragsvordrucke und weitere Informationen erhalten Sie von dort.
Gesetzliche Regelungen:
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)Digitalisierte Online-Anträge zur Personenbeförderung:
Umtausch Führerschein
Sie sind im Besitz eines gültigen deutschen Führerscheines und möchten diesen gegen den neuen EU-Kartenführerschein tauschen?
Benötigte Unterlagen:- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- gültiger Führerschein
- ein aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- sofern der Führerschein nicht durch die Kreisverwaltung Germersheim ausgestellt war eine Karteikartenabschrift durch die ausstellende Behörde
Kosten:
- Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins 25,30 €.
Hinweis:
Der Umtausch kann direkt bei der Führerscheinstelle oder bei der für den Wohnort zuständigen Stadt-oder Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-VerordnungVerlängerung Führerschein
Sie besitzen einen Führerschein der Klassen CE, C1E, DE, D1E bzw. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. Taxi, Mietwagen)?
Die vorstehenden Fahrerlaubnisse sind zeitlich befristet und können bei Bedarf auf Antrag verlängert werden.Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- gültiger Führerschein.
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich).
Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
Für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Eignungsgutachten z.B. vom TÜV oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 50. Lebensjahr).
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Für die Fahrgastbeförderung zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Eignungsgutachten z.B. von einer Begutachtungsstelle oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr).
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Kosten:
- Für die Klassen C, C1, CE, C1E beträgt die Gebühr 40,60 €.
- Für die Klassen D, D1, DE, D1E beträgt die Gebühr 43,90 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
- Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt die Gebühr 38,00 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
Hinweis:
Die Antragstellung sollte rechtzeitig, frühestens aber 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, zweckmäßigerweise bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) finden Sie weiter unten unter "Beantragung FQN (Eintrag Schlüsselzahl 95)"
Rechtsgrundlagen:
§ 21, 24 Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-VerordnungBeantragung FQN (Eintrag Schlüsselzahl 95)
Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz -
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) wird ab 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen ein EU- bzw. EWR Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 vorgelegt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht zwingend erforderlich.
Hinweise:
Grundqualifikation – Erstausstellung FQN
Inhaber von C- und D-Klassen, die diese erstmalig vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) oder vor dem 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, gelten als grundqualifiziert und müssen den Abschluss einer Weiterbildung (5 Module) von 35 Stunden vorlegen, um den FQN zu erhalten (§ 4 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr –BKrFQG).Alle anderen Personen können -ohne Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis- die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bei der IHK gemäß § 2 BKrFQG erwerben.
Die Grundqualifikation ist nur einmal erforderlich und ist 5 Jahre nach Erwerb gültig.
Weiterbildungen – Folgeausstellung FQN
Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation ist die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG für die erneute Ausstellung des FQN erforderlich.Mindestalter und Qualifikation:
Für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr finden sich die Regelungen im § 3 BKrFQG.Erstausstellung FQN für Berufskraftfahrer mit einem Führerschein aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland
Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: hier klickenErstausstellung FQN für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden möchten
Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: hier klickenAntragstellung:
Die Antragstellung für die Erstausstellung / Verlängerung des FQN erfolgt, wie bei der früheren Eintragung der Schlüsselzahl 95, im Rahmen der Erstausstellung / Erweiterung / Verlängerung bzw. Verlängerung nach Fristablauf einer Fahrerlaubnis der Klasse C / D bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.Die Antragstellung für die Ausstellung eines neuen FQN bei Verlust z.B. durch Diebstahl oder Beschädigung erfolgt -analog des Verfahrens bei digitalen Speicherkarten- ausschließlich bei der Führerscheinstelle.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- gültiger Führerschein
- Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E)
- Biometrisches Passbild
Gebühren:
Ersterteilung eines FQN
Ausstellung eines FQN und Direktversand innerhalb Deutschlands: 32,50 €Ersatzausstellung eines FQN
aufgrund Verlust/Diebstahl/Beschädigung und Direktversand innerhalb Deutschland: 36,90 €Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Hierbei wird unterschieden zwischen EU-/EWR-Staaten, Staaten die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt sind und sog. Drittstaaten, die nicht in der Anlage 11 zur FeV genannt sind.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ihre ausländische Fahrerlaubnis aus einem Staat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) berechtigt grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, auch wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen. Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (LKW) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist jedoch folgende Einschränkung zu beachten: Eine Fahrerlaubnis der genannten Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach Ihre Fahrerlaubnis mit dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate im Inland fahren.
Achtung: Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Führerschein, dessen Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Sollte die Gültigkeit Ihres Führerscheindokuments oder einer Fahrerlaubnisklasse ablaufen, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt. Auch ohne besonderen Anlass können Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- ausländischer Führerschein im Original
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der C- und/oder D-Klassen sind und diese nach den deutschen Bestimmungen (siehe oben) abläuft oder bereits nicht mehr gültig ist, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- augenärztliches Gutachten/Zeugnis, wahlweise auch durch einen Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
- arbeitsmedizinisches Gutachten (nur bei D-Klassen ab dem 50. Lebensjahr)
- bei gewerblicher Nutzung ist ggf. eine Berufskraftfahrergrundqualifikation oder -weiterbildung nachzuweisen (Schlüsselzahl 95)
- erweitertes behördliches Führungszeugnis (nur bei D-Klassen); die Beantragung erfolgt über die Wohnsitzgemeinde
Weitere Anforderungen:
- Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis und Reisepass.
- Wohnsitz: Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland ist notwendig
Die Dauer des Antragsverfahrens kann auch beim Vorliegen aller Unterlagen ca. 4-6 Wochen in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig vor Ablauf des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis einen Antrag zu stellen. Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird Ihr ausländischer Führerschein einbehalten und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen für den Regelfall gelten. In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich bei uns nachzufragen. Die Telefonnummer der Ansprechpartner finden Sie links im Kontaktfeld.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Staat der Anlage 11 zur FeV
Begründen Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen Sie grundsätzlich spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis. Achtung: Die Teilnahme am Straßenverkehr nach Ablauf von sechs Monaten wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Bei den in Anlage 11 zur FeV genannten Staaten wird bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ganz oder teilweise auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet. Welche Fahrerlaubnisse im Einzelnen erteilt werden können und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden, ist individuell sehr unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesbezüglich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Telefonnummer der Ansprechpartner finden Sie links im Kontaktfeld. Bitte beachten Sie, dass eine bereits abgelaufene Fahrerlaubnis nicht mehr umgeschrieben werden kann.
Folgende Unterlagen werden in jedem Fall benötigt:
- Antragsformular
- amtliche Bestätigung über den Zuzug aus dem Ausland (sog. Ersteinreise)
- ausländischer Führerschein im Original ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
Sofern Sie eine Fahrerlaubnis der C- und/oder D-Klassen umschreiben lassen möchten, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- augenärztliches Gutachten/Zeugnis, wahlweise auch durch einen Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
- arbeitsmedizinisches Gutachten (nur bei D-Klassen)
- bei gewerblicher Nutzung ist ggf. eine Berufskraftfahrergrundqualifikation oder -weiterbildung nachzuweisen (Schlüsselzahl 95)
- erweitertes behördliches Führungszeugnis (nur bei D-Klassen); die Beantragung erfolgt über die Wohnsitzgemeinde
Weitere Anforderungen:
- Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis und Reisepass.
- Wohnsitz: Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland ist notwendig
Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird Ihr ausländischer Führerschein einbehalten und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 zur FeV genannten Staat (Drittstaat)
Begründen Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen Sie grundsätzlich spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis.
Achtung: Die Teilnahme am Straßenverkehr nach Ablauf von sechs Monaten wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Für die Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem sog. Drittstaat in eine deutsche Fahrerlaubnis müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ablegen (Befähigungsprüfung). Aus diesem Grund ist die Anmeldung bei einer Fahrschule erforderlich. Eine Ausbildung (Theoriestunden, Pflichtfahrstunden) ist grundsätzlich nicht notwendig. Bitte beachten Sie, dass eine bereits abgelaufene Fahrerlaubnis nicht mehr umgeschrieben werden kann.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- amtliche Bestätigung über den Zuzug aus dem Ausland (sog. Ersteinreise)
- ausländischer Führerschein im Original ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten/Zeugnis
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
Weitere Anforderungen:
- Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis und Reisepass.
- Wohnsitz: Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland ist notwendig
Wichtige Hinweise:
Der Antrag kann direkt bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Eintrag Schlüsselzahl 196 - (125 ccm; Leichtkraftrad mit Pkw-Klasse B)
Personen welche im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sind können unter bestimmten Voraussetzungen zu der Fahrerlaubnisklasse B die Schlüsselzahl 196 in den Führerschein eintragen lassen. Sie sind dann berechtigt, Motorräder der Klasse A1 (Leichtkrafträder) im Inland zu führen, ohne im Besitz dieser Fahrerlaubnisklasse zu sein.
Personen, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 sind, dürfen somit Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, führen.
Beachten Sie bitte, dass mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt wird. Es ist deshalb zum Beispiel nicht möglich, mit dieser Berechtigung die Fahrerlaubnis auf die Klasse A2 zu erweitern.
Ferner ist zu beachten, dass die Schlüsselzahl 196 nicht berechtigt, Leichtkrafträder im Ausland zu führen.
Voraussetzungen:
Die Person muss
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (neun Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten: mindestens vier Stunden theoretischer Übungsstoff und mindestens fünf Stunden praktischer Übungsstoff) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Verfahren:
Der Antrag kann direkt bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen zwingend erforderlich.Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalführerschein
- aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung*
Die Bestätigung muss dem Muster nach der Anlage 7b zu der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen. Das Ende der Fahrerschulung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Kosten:
- Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins 38,60 €
- Bis zum Erhalt des neuen Führerscheins kann ein vorläufiger Fahrausweis gegen eine zusätzliche Gebühr i.H.v 9,00 € ausgestellt werden.