Schornsteinfeger

„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes oder eines Raumes ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde für die Durchführung der Feuerstättenschau (die persönlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal innerhalb von sieben Jahren durchzuführen ist und ab 2017 frühestens drei Jahre und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt wird), anlassbezogenen Überprüfung oder Ersatzvornahme sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer (Mieter Pächter etc.) ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung erforderlichen Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).

Die sogenannten „freien“ Schornsteinfegertätigkeiten, die im Feuerstättenbescheid durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgelegt werde, sind durch den Eigentümer fristgerecht zu veranlassen. Der Nachweis der durchgeführten Arbeiten erfolgt durch die fristgerechte Vorlage der vollständig ausgefüllten vorgeschriebenen Formblätter und Bescheinigungen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 SchfHwG). Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens lt. Feuerstättenbescheid durchzuführen waren, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG).

Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage hat der Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.