Asylantrag - Leistungen

Staatsangehörige der Ukraine, die bereits eine Unterkunft im Landkreis Germersheim haben, sollten sich zunächst beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.

Danach kann bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt werden (Hier klicken). Hierfür wird zwingend eine Kopie des Passes und ein biometrisches Passbild benötigt.

Für sonstige Leistungen ist das Sozialamt der Verbandsgemeinde-/ Stadtverwaltung zuständig.


Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Darüber hinaus wird in Kürze eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Kraft treten, die die legale Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung unbürokratisch ermöglicht. Diese ermöglicht auch eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG.

Damit müssen Vertriebene aus der Ukraine kein Asylverfahren durchlaufen. Ein Asylantrag ist nicht mehr erforderlich. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Asylbewerber erhalten die gleichen finanziellen Leistungen wie Vertriebene, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Für den Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist zunächst zu prüfen, ob ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegen. Dabei obliegt die Wohnsitzprüfung der zuständigen Familienkasse.

Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen der Identifikationsnummer nach § 139b AO („Steuer-ID“).

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind zudem für einen Anspruch auf Kindergeld aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen maßgeblich.

Nach dem Beschluss des europäischen Rates der Justiz- und Innenminister/-innen vom 03.03.2022 (seit dem 04.03.2022 in Kraft) ist zu erwarten, dass die ukrainischen Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (zunächst befristet für ein Jahr, Verlängerung auf drei Jahre möglich) mit der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach § 4a Absatz 2 AufenthG bekommen werden.

Dieser Aufenthaltstitel führt gem. § 62 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) dann zu einem Anspruch auf Kindergeld, wenn

a)      die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und mindestens 15 Monate ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder

b)      die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und die Person berechtigt erwerbstätig ist (Ausnahme: § 1 Absatz 3 Satz 2 BKGG) oder sich im laufenden SGB III-Bezug befindet oder Elternzeit (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in Anspruch nimmt.

Darüber hinaus ist es den geflüchteten Personen aber unbenommen, auch einen Asylantrag zu stellen. Dies könnte zur Folge haben, dass diesen ein subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zuerkannt wird. Damit wären sie nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 EStG anspruchsberechtigt ab dem Zeitpunkt der Anerkennung. Als Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Zuerkennung wäre das Ausfertigungsdatum des Bescheides des BAMF zugrunde zu legen.

Für den Fall, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge einen Antrag auf Kindergeld stellen sollten, verweisen wir auf das beigefügte Informationsblatt für Behörden und öffentlich-rechtliche Institutionen: „Kindergeld für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“.

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist neben dem Bezug von Kindergeld auch das Erfüllen der Mindesteinkommensgrenze in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung. Da bereits der Bezug von Kindergeld aktuell nicht wahrscheinlich ist und die Mindesteinkommensgrenze nicht erfüllt werden kann, wird hier auf die näheren Voraussetzungen nicht weiter eingegangen. Weiterer Informationen finden Sie aber unter folgendem Link: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

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