Kreisverwaltung Germersheim

Bauvoranfrage - Bauvorbescheid

Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen.

Bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 3 Abs. 4 LBauO zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69.

Die Einreichung der Bauvoranfrage erfolgt formlos über die Verbandsgemeinde, ein Bauvorlageberichtigter ist nicht notwendig.


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