Sie haben Ihr Fahrzeug mit einem KAT bzw. Rußpartikelfilter nachgerüstet
Bei der Nachrüstung handelt es sich um eine nachträgliche technische Änderung. Sollte Ihr Fahrzeug aufgrund einer technischen Nachrüstung z.B. mit einem Rußpartikelfilter oder Katalysator ausgerüstet worden sein, ist zunächst bei der kennzeichen-führenden Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige technische Änderung zu beantragen. Die Daten für eine KAT- oder Rußpartikelfilter-Nachrüstung werden an das Finanzamt übermittelt. Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugpapieren sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (Fahrzeugbrief u. Fahrzeugschein), ist der Umtausch in neue Fahrzeugdokumente erforderlich (Zulassungsbescheinigung = ZB Teil I u. Teil II). Die Kosten für den Umtausch sind vom Fahrzeughalter zu tragen.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass). Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Einbaubescheinigung bei Rußpartikelfilter / Steueränderungsantrag bei KAT.
- ABE des Nachrüstsatzes.
ÄNDERUNG TECHNISCHER DATEN
Sie haben an Ihrem Fahrzeug sonstige technische Veränderungen vorgenommen (z.B. Reifen, Auspuff, Fahrwerk, Lenkrad etc.). Die Änderungen müssen in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass). Falls Dritte im Auftrag vorstellig werden, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bescheinigung der Hauptuntersuchung.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nach § 19 StVZO (z.B. TÜV, DEKRA, KÜS usw.)