Um die Ausnahme von Verkehrsverboten in Anspruch nehmen zu können, müssen Halter ihre Kraftfahrzeuge auf eigene Kosten durch eine Plakette kennzeichnen lassen. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt sowohl über die Zulassungsstellen als auch über die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z.B. technische Prüfstellen oder Werkstätten). Dies gilt auch für die Ausgabe von Plaketten für ausländische Kraftfahrzeuge.
Der Nachweis erfolgt über den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder durch ein vergleichbares ausländisches Fahrzeugdokument.
Wer bekommt welche Plakette?
Halter emissionsarmer PKW und Nutzfahrzeuge haben die Möglichkeit, den Emissionsgrad ihres Fahrzeuges durch Anbringen einer Plakette auszuweisen, um so bei Beschränkungen des Verkehrs innerhalb von durch Städte und Gemeinden eingerichtete Umweltzonen fahren zu dürfen.
Führt das Nachrüsten eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem zu einer besseren Partikelminderungsstufe, so kann dies auch Einfluss auf die zu erteilende Plakette haben.
Die Erteilung einer Plakette richtet sich nach den in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.
Diese Nummer findet sich bei
- vor dem 01.Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten im Feld 1 -Fahrzeug- und Aufbauart- an 5. und 6. Stelle
- nach dem 01.Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil I im Feld 14.1
Die Verordnung wurde im 4. Quartal 2007 novelliert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen bietet die aktuellen Informationen auf seinen Internetseiten.
Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Kennzeichnung der Kfz mit geringem Beitragf zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)