Ihr Fahrzeug ist nicht zugelassen. Dennoch soll es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden (Probe- oder Überführungsfahrt)
Ein Kurzzeitkennzeichen dient ausschließlich der Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.
Wie gehabt ist das Kennzeichen für maximal fünf Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer anders festzulegen. Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein. Es muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vorliegen. Darüber hinaus muss es in einem verkehrssicheren Zustand sein.
Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Nicht enthalten sind Fahrten, die erforderlich sind, um ein Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, der eine Begutachtung ermöglicht.
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung folgender Fahrten zugeteilt werden:
- Fahrten zur Prüfstelle im eigenen Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.
- Fahrten zur Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem unmittelbar angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden!
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder des Standortes des Fahrzeugs stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Im Falle des Standortes des Fahrzeugs ist dieser glaubhaft darzulegen (z.B. durch einen Kaufvertrag).
Die Verwendung des Kennzeichens ist nur an einem Fahrzeug möglich.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Ausweispapiere im Original (gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Pass mit Meldebestätigung)
- Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt.
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
- ggf. Vollmacht
- Fahrzeugpapiere (ZBI, ZBII), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung( Untersuchungsbericht) / soweit erforderlich der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht, Prüfbuch)
- Kaufvertrag/Rechnung ( gilt nur bei Bürgern, die ihren Wohnsitz nicht im Landkreis Germersheim haben)
- Benennung eines Empfangsberechtigten
Rechtsgrundlage:
§ 16 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)