Sie sind im Besitz eines älteren Fahrzeuges, welches sich in einem überdurchschnittlichen Allgemeinzustand befindet, keiner Alltagsnutzung unterliegt, nicht gewerblich genutzt wird, sondern ausschließlich zur Pflege der Automobiltradition und des technischen Kulturgutes dient
„07-Kennzeichen“
Wichtige Hinweise:
- Die Einstufung der Fahrzeuge als Oldtimer bedarf einer Einzelfallentscheidung durch die Zulassungsbehörde.
- Oldtimer im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals In Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen; (§ 2 Nr. 22 FZV)
- Das/die Fahrzeug/e muss/müssen
stillgelegt sein
Zulässige Verwendung des Kennzeichens:
- Teilnahme an Veranstaltungen die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie An- und Abfahrten zu den vorgenannten Veranstaltungen.
- Probe- und Überführungsfahrten.
- Fahrten zur Wartung und Reparatur.
Vor Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichen hat die zuständige Behörde sowohl die Einordnung des Fahrzeuges als Oldtimer vorzunehmen als auch die Zuverlässigkeit des Halters zu überprüfen.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Zuteilung des Kennzeichen unter Angabe der genauen Fahrzeugdaten für welches das Kennzeichen beantragt wird (Hersteller, Art, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Baujahr).
- Für jedes Fahrzeug ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs gem. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II.
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (kann bei der zuständigen Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung beantragt werden; max. 3 Monate alt)
- aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (kann direkt beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg beantragt werden - Informationen hierzu: www.kba.de).
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer).
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbögen etc.)
Hinweis:
Für Oldtimer ist keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung erforderlich wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Überprüfungen bezüglich TÜV sind ebenfalls nicht erforderlich. Der Halter haftet für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges. Alle Fahrten sind in einem Fahrtenbuch einzutragen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)