Gemäß § 16 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kann ein rotes Dauerkennzeichen an "zuverlässige" Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Es ist ein Fahrtennachweisbuch zu führen.
Für Antragsteller, die nicht nach § 16 Abs. 2 FZV berechtigt sind, kann ggfls. im Zuge einer Ausnahmegenehmigung ein rotes Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kosten für die Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller zu tragen.
Die Antragsteller unterziehen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung.
Da Rote Kennzeichen zur betrieblichen Verwendung zugesteilt werden, ist eine Überlassung an Dritte untersagt.
Benötigte Unterlagen:
- schriftlicher formloser Antrag: mit Angabe von Grund und Bedarf eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter)
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (max. 3 Monate alt). Dies ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter)
- aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister. Dies ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg gebührenfrei zu beantragen (bei Firmen: entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter).
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug von eingetragenen Firmen im Registergericht beim Amtsgericht.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen (§ 23 Abs. 1 u. 3 FZV).
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer.
Kontaktinformationen:
Bitte beachten Sie, dass bei diesem Antrag ein persönliches Vorsprechen erforderlich ist (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug). Rote Kennzeichen werden ausschließlich bei der Hauptstelle, Zulassungsbehörde in Germersheim, ausgegeben.
Rechtsgrundlage
§ 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)