Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zuzulassen.
Welche Fahrzeuge können mit dem Wechselkennzeichen zugelassen werden?
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können für
- Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1),
- Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW ( Fahrzeuge der Klasse L) sowie
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden,
also z. B. zwei PKW oder ein PKW und ein Wohnmobil oder zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad.
Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Für jedes Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen beantragt wird, muss Versicherungsschutz in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Die Fahrzeuge sind dann, wenn sie das vollständige Kennzeichen führen, versichert.
Gibt es einen Nachlass bei der Kfz-Steuer?
Einen Nachlass gibt es nicht. Für beide Fahrzeuge muss Kfz-Steuer bezahlt werden. Für umweltfreundliche Elektroautos gilt aber: Sie sind bereits heute zeitweilig von der Kfz-Steuer befreit.
Erforderliche Unterlagen je Fahrzeug:
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn zugelassen) oder Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn stillgelegt)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
- Gegebenenfalls bereits vorhandene Kennzeichen
Rechtsgrundlage:
§ 6, § 8 Abs. 1 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)