Ihr Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und soll nun wieder auf den gleichen Fahrzeughalter zum Verkehr zugelassen werden.
Die Wiederzulassung eines Fahrzeugs ist innerhalb von
7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung möglich. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde
des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den
Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
- Bei Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen ein Vereinsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis einer gültigen HU-Bescheinigung.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II).
- Bescheinigung über Abmeldung bzw. Stilllegung oder entwerteter Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Kennzeichenschilder (falls vorhanden).
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)
Rechtsgrundlage
§ 6, § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)