Kreisverwaltung Germersheim

Wiederzulassung

Ihr Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und soll nun wieder auf den gleichen Fahrzeughalter zum Verkehr zugelassen werden.

Die Wiederzulassung  eines Fahrzeugs ist innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung möglich. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des eingetragenen Firmensitzes. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.

Benötigte Unterlagen:

  • gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate, sonst erfolgt eine gebührenpflichtige Abfrage)). Falls das Fahrzeug von Dritten zugelassen wird, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bitte die Ausweispapiere beider Personen vorlegen.
  • Bei Zulassung auf eine Firma ist eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen ein Vereinsregisterauszug vorzulegen.
  • Nachweis einer gültigen HU-Bescheinigung.
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II).
  • Bescheinigung über Abmeldung bzw. Stilllegung oder entwerteter Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Kennzeichenschilder (falls vorhanden).
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • Nachweis über eine bestehende Bankverbindung (z.B. Bankkarte, Kontoauszug, Firmenbriefbogen etc.)

Rechtsgrundlage

§ 6, § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) 

 

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