Ab dem 01. September 2012 ist die Kreisverwaltung Germersheim gemäß § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet die Öffentlichkeit zu informieren, wenn er durch Tatsachen, im Fall von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- im Anwendungsbereich des LFGB festgesetzte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen Überschritten wurden oder
- gegen sonstige Vorschriften im
Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschungen oder der Einhaltung hygienischer
Anforderungen dienen, in nicht nur
unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist,
und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Veröffentlichungen § 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB
Veröffentlichungen § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB
Näheres hierzu
findet Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:
www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/Verbraucherinformationsgesetz.htm