Neue Regelungen für nicht voll funktionsfähige Waffen gelten auch für bislang nicht betroffene Besitzer

25.08.2020 - Auch Bürger, die bislang mit der Waffenbehörde nicht in Kontakt treten mussten, können von den am 01.09.2020 in Kraft tretenden Änderungen betroffen sein. Sie betrifft insbesondere Besitzer von deaktivierten Waffen und Salutwaffen.

Als deaktivierte Waffen gelten unbrauchbar gemachte und funktionsunfähige Waffen. Der Besitz, Erwerb oder das Überlassen, also der Umgang mit deaktivierten Waffen, muss ab 01.09.2020 angezeigt werden. Dies gilt also beispielsweise für unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Künftig wird dem Erwerber einer neuen deaktivierten Waffe die Deaktivierung bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung muss er den Erwerb der Waffe innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzeigen. Auch deaktivierte Waffen, die sich bereits im Besitz befinden, müssen dort ab 01.09.2020 anzeigt werden.

Darüber hinaus wird der Umgang mit Salutwaffen ab 01.09.2020 erlaubnispflichtig. Salutwaffen sind nach Definition des Waffengesetzes veränderte Langwaffen, die beispielsweise für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen verwendet werden sollen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören etwa die Veränderung des Patronenlagers, offene Bohrungen im Lauf oder die Kennzeichnung des Verschlusses mit einem Prüfzeichen des Beschussamtes. Zu den Salutwaffen gehören auch Schusswaffen, die vor dem 01.04.1976 entsprechend den Anforderungen des Paragraphen 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19.12.1972 verändert worden sind.

Für Salutwaffen muss bis spätestens 01.09.2021 ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz der Waffe gestellt werden. Andernfalls ist die Waffe einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde zu überlassen. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch der Nachweis eines Bedürfnisses des Besitzers. Für die Zeit bis die Erlaubnis erteilt oder versagt wird, gilt der Besitz als erlaubt.

Alle notwendigen Formulare sind ab sofort auf der Homepage des Landkreises Germersheim www.kreis-germersheim.de unter „Formulare, Downloads“; Waffen/Waffenschein, abrufbar.

Über die darüber hinausgehenden Änderungen für Schusswaffenbesitzer wurden die örtlichen Sportschützenvereine und Hegeringgemeinschaften von der Unteren Waffenbehörde informiert.

Fragen beantworten gerne Simon Waterstraat und Roland Osterbrink per E-Mail an s.waterstraat@kreis-germersheim.de oder r.osterbrink@kreis-germersheim.de sowie telefonisch unter 07274/53 317 und 53 245.