Aktuelle Informationen zur Agrarförderung im Dezember 2022

19.12.2022 - Dauergrünland-Umwandlung durch Öko- bzw. Kleinerzeuger-Unternehmen

Die Auflagen zum Greening-Dauergrünlanderhalt gelten für die in Rheinland-Pfalz gelegenen Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von Betriebsinhabern, die den Verpflichtungen gemäß Artikel 43 bis 47 (Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungssmethoden – „Greening“) der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 unterliegen. Dauergrünland außerhalb der FFH-Gebiete darf von greeningpflichtigen Betrieben u.a. nur mit Genehmigung umgewandelt werden gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz.

Betriebe, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologisch/biologische Landwirtschaft (Ökolandwirte) erfüllen, sind von den Greening-Verpflichtungen (Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt, Breitstellung von ökologischen Vorrangflächen) befreit; sie gelten als „green“ per Definition. Dies ergibt sich aus Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. D.h., für Ökobetriebe gelten die Regelungen nach § 15 ff. Direktzahlungen-Durchführungsgesetz nicht.

Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, sind von den Auflagen der Klima- und Umweltschutz förderlichen Landwirtschaftsmethoden gemäß Art. 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ebenfalls befreit.

Damit finden die Regelungen zum Greening, Dauergrünland-Erhalt (DLG-Erhalt) bei diesen Landwirten keine Anwendung. Ebenso wenig bei Landwirten, die keine Anträge auf Direktzahlungen stellen.

Allerdings benötigen auch Ökobetriebe und Kleinerzeuger, die von den Verpflichtungen des Greenings und dem damit einhergehenden Genehmigungsvorbehalt gemäß § 16 Abs. 3 Direktzahlungsdurchführungsgesetz befreit sind, zur Umwandlung von Dauergrünland eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, der Wasserbehörde und ggf. der Flurbereinigungsbehörde.

Ab dem Jahr 2023 sind die Auflagen zum Dauergrünlanderhalt im Zuge der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 1)-Standards „Erhaltung von Dauergrünland“ nach §§ 5-7 GAPKonditionalitätenGesetz i.V.m. §§ 2-10 GAPKondV umzusetzen.

Eine Befreiung der Betriebe des ökologischen Landbaus wird es beim GLÖZ 1-Standard nicht geben. Vergleichbare Kleinerzeugerregelungen gemäß Artikel 61 ff der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entfallen ab 2023 in Gänze.

D.h., dass auch Ökobetriebe und Betriebe, die bis zum Jahr 2022 eine Kleinerzeugerprämie erhalten haben, ab 2023 grds. der Genehmigungspflicht für Dauergrünland-Umwandlungen nach § 5 Abs. 1 GAPKondG unterliegen.

Für Ökobetriebe und Kleinerzeuger bedeutet das aktuell, dass für die Umwandlung von Dauergrünland in 2022 keine Genehmigungspflicht nach § 16 Absatz 3 Satz 1 Direktzahlungsdurchführungsgesetz besteht und wenn keine naturschutzfachlichen/wasserrechtlichen Belange oder Auflagen nach dem Flurbereinigungsgesetz dem entgegen stehen, ohne weitere Einschränkungen umgesetzt werden können bis zum 31.12.2022.

Ab dem 01.01.2023 unterliegen die Umwandlungen von Dauergrünland durch diese Betriebe jedoch ebenfalls der grds. Genehmigungspflicht für Dauergrünland-Umwandlungen nach § 5 Abs. 1 GAPKondG (Ausnahme: Für Dauergrünland, welches ab dem 01.01.2021 entstanden ist, besteht nach § 6 GAPKondG - vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen - lediglich eine Anzeigepflicht; Dauergrünlandumwandlungen < 500 m² pro Unternehmen und Jahr fallen unter die Bagatellregel nach § 7 GAPKondG – vorbehaltlich der Regelungen nach §10 GAPKondV).

Wenn Ökolandwirte und Kleinerzeuger die Umwandlung von Dauergrünlandflächen, die im Antrag Agrarförderung 2022 noch als DGL-Flächen deklariert worden sind, in 2022 umgesetzt haben bzw. noch eine Umwandlung des Dauergrünlandes nach Herstellung des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB), der unteren Wasserbehörde und ggf. der Flurbereinigungsbehörde in 2022 planen, sollte mittels geeigneter Nachweise dokumentiert werden, dass die Umwandlung der Flächen effektiv im Jahr 2022 stattgefunden hat!

Unproblematisch werden Umwandlungen von Dauergrünlandflächen durch Öko-Betriebe und Kleinerzeuger sein, zu denen bereits im Sommer 2022 das Einvernehmen mit der UNB, der Wasserbehörde und ggf. der Flurbereinigungsbehörde hergestellt werden konnte und die betroffenen Flächen im kommenden Antrag Agrarförderung 2023 mit einem Wintergetreide-NC oder als Winterraps codiert sind.

Fälle, bei denen erst im November/Dezember 2022 durch die Öko-Betriebe/Kleinerzeuger Kontakt mit der UNB, der Wasserbehörde und ggf. der Flurbereinigungsbehörde hergestellt wurde, sollten hingegen genau dokumentieren, wann effektiv der Umbruch des Dauergrünlands erfolgte.

Geeignete Nachweise wären Fotos von den Flächen mit Datumsangabe/Zeitstempel, ggf. Rechnung des Lohnunternehmens mit genauer Flächenangabe und Ausweisung des Ausführungsdatums, etc.

Weitere Informationen und alle wichtigen Termine gibt es auf der Homepage des Landkreises Germersheim unter www.kreis-germersheim.de/agrar.