Kommunale Bauleitplanung

Kommunale Bauleitplanung

Die gemeindliche Bauleitplanung ist eines der wesentlichsten Instrumente zur Ausübung der den Gemeinden in Artikel 28 des Grundgesetzes garantierten kommunalen Selbstverwaltung.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Bauleitpläne sollen dabei eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.

Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Die Gemeinde hat dabei die Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachten und an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

Im Zuge der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Öffentlichkeit, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer zweistufigen Beteiligung in das Verfahren einzubinden. Die Gemeinde hat die Pflicht die durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Es besteht auch keine Möglichkeit diese ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).  

Kopien oder Auszüge aus einzelnen Bauleitplänen können Sie bei der jeweils zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung im Internet oder vor Ort einsehen oder als Kopie anfordern.

Die jeweiligen Informationsseiten und Ansprechpartner haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.

  • Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan wird als vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet für die kommenden 10 bis 15 Jahre dar. Während dieses Zeitraums kann der Flächennutzungsplan geändert oder auch thematisch, z.B. den Themenbereich Windenergie betreffend, fortgeschrieben werden.

    Der Plan entfaltet in Bezug auf seine Darstellungen im Regelfall nur behördeninterne Verbindlichkeit und damit keine Rechtswirkung nach außen.

    Für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind die Städte und Gemeinden verantwortlich. In Rheinland-Pfalz wird den Verbandsgemeinden gemäß § 67 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 203 Abs. 2 BauGB die gemeinsame Flächennutzungsplanung für die ihnen  zugehörigen Ortsgemeinden übertragen.

    Die Flächennutzungsplanung unterliegt der Rechtsaufsicht der Kreisverwaltung Germersheim als höhere Verwaltungsbehörde.

    Vor in Kraft treten bedarf der Flächennutzungsplan daher der Genehmigung der übergeordneten Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung) und der ortsüblichen  Bekanntmachung der Genehmigung.

  • Bebauungsplan

    Der Bebauungsplan regelt als verbindlicher Bauleitplan die städtebauliche Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich einer Gemeinde, beispielsweise ein Gewerbegebiet. In einem qualifizierten Bebauungsplan werden insbesondere

    • die Art der baulichen Nutzung,
    • das Maß der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die Verkehrsflächen

    geregelt. Das Spektrum der möglichen Festsetzungen im Bebauungsplan ist in § 9 BauGB abschließend geregelt.

    Der Bebauungsplan dient der Unteren Bauaufsichtsbehörde als Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben.

    Sofern der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, ist für das in Kraft treten des Bebauungsplanes keine Genehmigung durch die Kreisverwaltung erforderlich.

    Neben dem Bebauungsplan als klassischer Form der verbindlichen Bauleitplanung existieren noch weitere Instrumente, die auf einen bestimmten Einsatzzweck zugeschnitten sind. Hierzu gehören unter anderem:

    • Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan
    • Der Bebauungsplan der Innenentwicklung
    • Die Satzungen nach § 34 und § 35 des Baugesetzbuches

    Achtung:

    Sofern ein Bauvorhaben aufgrund der Regelung zum Freistellungsverfahren gemäß § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keiner Baugenehmigung bedarf, hat der Bebauungsplan trotzdem Gültigkeit. In diesem Fall ist der Bauherr für die eigenverantwortliche Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verantwortlich.

  • Ansprechpartner der Gemeinden