GAP-Reform 2015-2022

Allgemeines zur
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2015-2022

Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Bereits im Juni 2013 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine politische Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen erzielt und damit die entsprechenden Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 bestätigt. Damit wurden auch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) definiert. 

Die für Deutschland verfügbaren Mittel für Direktzahlungen in der so genannten ersten Säule der GAP werden – ohne Berücksichtigung der nationalen Entscheidungen zur Umschichtung von Mitteln in die zweite Säule der GAP (Förderung der ländlichen Entwicklung) – bis zum Jahr 2020 insgesamt moderat gekürzt (rund 7,7 % im Vergleich zum Jahr 2013). Dies resultiert aus einer allgemeinen Kürzung des EU-Haushalts im Bereich der Direktzahlungen sowie einer begrenzten Umverteilung von Direktzahlungsmitteln zu Gunsten der neuen Mitgliedstaaten, die schrittweise über sechs Jahre erfolgt. Die Kürzung der EU-Mittel für die ländliche Entwicklung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der so genannten zweiten Säule der GAP, beläuft sich auf rund 9 % für die Förderperiode 2014 – 2020 (im Vergleich zur Förderperiode 2007 – 2013). Gemessen an verschiedenen Kürzungsszenarien verbleibt für die landwirtschaftlichen Betriebe und für den ländlichen Raum in Deutschland und EU-weit weiterhin eine starke erste Säule und eine finanziell gut ausgestattete zweite Säule der GAP.

Die im Dezember 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnungen mit den Beschlüssen zur Reform der GAP wurden erstmals nach dem im Vertrag von Lissabon für diesen Bereich der GAP neu vorgesehenen Mitentscheidungsverfahren in gemeinsamer Entscheidung durch den Rat und das Europäische beschlossen. Der mit der Agrarreform von 1992, der Agenda 2000 sowie mit der 2003 beschlossenen Reform vorgenommene Richtungswechsel in der Agrarpolitik wird fortgesetzt. Ziel der Neuausrichtung der GAP ist ein nachhaltiger, produktiver und wettbewerbsfähiger Agrarsektor, der einen spürbaren Beitrag zu der Strategie "Europa 2020" sowie zur Bewältigung weiterer politischer Herausforderungen wie den Klimawandel, der Versorgungssicherheit bei Nahrung, Energie und Industrierohstoffen, Umwelt und Biodiversität, Gesundheit und dem demografischen Wandel in der EU leistet.


Kernelemente der Reform der GAP aus dem Jahr 2013 sind:

  •  Grundsätzlich von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelte, flächenbezogene Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, wobei den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit von gekoppelten Stützungen in bestimmten Fällen und in begrenztem Umfang eingeräumt wird.
  •  Das so genannte "Greening", das die Landwirte dazu verpflichtet
    • Höchstanteile bei den Anbaukulturen einzuhalten
    • Dauergrünland zu erhalten und
    • mindestens 5 % ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereit zu stellen und auf diesen dem Klima- und Umweltschutz besonders förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden.

Anreize und Rahmenbedingungen für eine weitere Marktorientierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft

  • Eine Weiterentwicklung der Förderung zur Entwicklung des Ländlichen Raumes durch Fokussierung auf Prioritäten und Querschnittsziele der Strategie Europa 2020.
  • Die Beschlüsse sind nicht zuletzt eine Reaktion auf die sich stetig ändernden Rahmenbedingungen und übergeordneten Zielsetzungen, denen die Gemeinsame Agrarpolitik in der Europäischen Union gerecht zu werden versucht. Dazu gehören etwa
  • Die fortschreitende Angleichung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen in den zuletzt beigetretenen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten;
  • Die Globalisierung und Ausweitung des internationalen Agrarhandels, die sich zum Beispiel in steigender Volatilität der Preise von Agrarerzeugnissen äußert;
  • Die wachsenden gesellschaftlichen Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige, umweltverträgliche und tierschutzgerechte Landwirtschaft;
  • Die erforderliche stärkere Orientierung von Zahlungen an den von der Gesellschaft erwarteten Leistungen.

Ein weiteres Kennzeichen dieser Reform ist, dass der Spielraum, den die Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung der Beschlüsse erhalten haben, nochmals erheblich ausgeweitet wurde. Vor allem bei den Direktzahlungen bestehen zahlreiche Umsetzungsvarianten. Die den Mitgliedstaaten hier zugestandene Flexibilität soll ihnen die Möglichkeit geben, nationale oder regionale Besonderheiten besser berücksichtigen zu können. 

Weitere Informationen zu den einzelnen Förder- und Beihilfemöglichkeiten finden Sie in den Seitenboxen links.

 Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt:

  • Direktzahlungen

    Von der Produktion entkoppelte flächenbezogene Direktzahlungen bleiben das zentrale Element der ersten Säule der GAP zur Unterstützung der Betriebe und zur Erhaltung des Europäischen Landwirtschaftsmodells. Gekoppelte Direktzahlungen stehen den Mitgliedstaaten weiterhin optional in begrenztem Umfang zur Verfügung. Wesentliche Neuerung ist die Verknüpfung der Direktzahlungen mit der Erbringung von konkreten Leistungen für den Klima- und Umweltschutz durch die so genannte Greening-Prämie. Neu eingeführt wird auch eine Zahlung für Junglandwirte.

  • Cross Compliance

    Das System der Cross Compliance (CC), die den Erhalt von Direktzahlungen an die Einhaltung von EU-rechtlichen Standards in den Bereichen des Umwelt- und Naturschutzes, der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand knüpft, wird weiterentwickelt. Ab dem Jahr 2015 werden die Klärschlamm-Richtlinie sowie drei Richtlinien zur Tierseuchenbekämpfung aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung herausgenommen. Anstelle des CC-Standards zur Humusbilanz beziehungsweise Fruchtfolgegestaltung gilt ab 2015 eine Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung im Ackerbau im Rahmen des Greening. Ebenso werden die Verpflichtungen zur Erhaltung des Dauergrünlands im Rahmen des Greening weiter entwickelt. Die Standards zum Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) werden durch weitere Verpflichtungen, insbesondere um Vorschriften zur Begrünung von aus der Produktion genommenen Ackerflächen sowie einem Verbot, Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit zu schneiden, ergänzt.

  • Krisenreserve

    Für Krisen im Agrarsektor wird auf EU-Ebene eine Reserve eingerichtet, die von anfänglich 424 auf 474 Mio. Euro im Jahr 2020 ansteigt. Sie gewährt im Krisenfall eine zusätzliche Unterstützung, wenn die verfügbaren Haushaltsmittel zur Bewältigung der Krise nicht ausreichen. Sie wird gespeist, indem die Direktzahlungen der Landwirte, die mehr als 2.000 Euro Direktzahlungen erhalten, zu Beginn jedes Haushaltsjahres gekürzt werden. Die nicht verwendeten Beträge werden den Empfängern von Direktzahlungen, die im folgenden Haushaltsjahr von der Kürzung der Direktzahlungen betroffen sind, erstattet (siehe Abschnitt 4.7).

  • Marktregelungen und Kriseninstrumente

    Neue Anreize und Rahmenbedingungen sollen bewirken, dass sich die Land- und Ernährungswirtschaft an der Nachfrage orientiert und auf zukunftsfähige Marktsegmente ausrichtet. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen über eine neue GAP erfolgreich dafür eingesetzt, derzeit keine EU- Exporterstattungen mehr zu gewähren. Damit werden EU-Exporte derzeit nicht mehr subventioniert und EU-Exporte tragen nicht mehr subventionsbedingt zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Weltmarkt bei.

    Die fakultative Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden wurde auf weitere Produktionsbereiche der Landwirtschaft ausgedehnt. Durch solche Zusammenschlüsse können die Landwirte ihre Marktstellung in der Lebensmittelkette, die durch starke Konzentration des Lebensmitteleinzelhandels geprägt ist, verbessern.
    Das Instrument der Exporterstattungen soll künftig nur noch in gravierenden Krisenfällen zur Anwendung kommen. 

    Die Quotenregelung für Zucker wurde letztmalig bis zum 30. September 2017 verlängert. Zudem wird ein neues Pflanzrechtesystem (Autorisierung) zur Regelung der Rebpflanzungen ab 2016 eingeführt, das bis 2030 gelten soll. Die Hopfenerzeugergemeinschaften können in Deutschland weiterhin spezifisch gefördert werden.

    Für alle Produktionssektoren wird ein neuer Krisenmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es der Europäischen Kommission, auf Marktstörungen sehr umfassend und sehr flexibel zu reagieren. Dieser Krisenmechanismus ergänzt das vorhandene Sicherheitsnetz an Marktmaßnahmen (zum Beispiel öffentliche und private Lagerhaltung). Diese Maßnahmen sollen grundsätzlich durch die oben dargestellte Krisenreserve finanziert werden.

  • Förderung ländlicher Gebiete

    Mit den Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung durch den ELER, der so genannten zweiten Säule der GAP, werden wichtige Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und zur wirtschaftlichen Entwicklung ländlicher Räume finanziert. Die Reformbeschlüsse stellen insgesamt die Kontinuität der derzeitigen Förderung der ländlichen Entwicklung sicher. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die regionalspezifische Förderung umweltbezogener Maßnahmen (zum Beispiel Agrarumweltmaßnahmen, Ökolandbau, investive Klimaschutzmaßnahmen und Ausgleichszulage in Berggebieten und anderen natürlich benachteiligten Gebieten). Hierfür müssen die Mitgliedstaaten mindestens 30 % des ihnen zugewiesenen ELER-Finanzvolumens einsetzen. 

    Die Neuabgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen, in denen die Mitgliedstaaten eine Ausgleichszulage für natürliche Erschwernisse gewähren können, erfolgt auf der Basis von EU-einheitlichen biophysikalischen Kriterien. Sie wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich ab 2018 zur Anwendung kommen. Dabei wird es in Deutschland nicht zu wesentlichen Verschiebungen der Gebietskulisse kommen. Für aus der Kulisse herausfallende Gebiete wurden angemessene Übergangsbestimmungen bis Ende 2020 festgelegt.