Verpflichtungserklärung

Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Einladung eines Ausländers

Ausländer, die zu Besuch oder zum längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland einreisen möchten, benötigen zur Einreise ein entsprechendes Visum. Hierfür wird von der deutschen Auslandsvertretung ggf. eine Verpflichtungserklärung gefordert. Diese ist ca. 3 Monate vor der geplanten Einreise des Gastes zu beantragen.
Bei einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich ein in Deutschland lebender Einladender, finanziell für den Gast während seines Aufenthaltes zu haften.
Zur Beantragung ist eine persönliche Vorsprache des Einladenden notwendig. Senden Sie dazu zunächst den vollständig ausgefüllten Antrag, eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses sowie ihre letzten 3 Gehaltsnachweise per Post oder  Email an die Ausländerbehörde. 

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Im Falle einer Selbstständigkeit ist eine Bescheinigung des Steuerberaters über den durchschnittlichen monatlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb notwendig. Sie erhalten schriftlich einen Termin.

Die Verpflichtungserklärung kostet 29,00 € und wird direkt bei der Vorsprache ausgestellt.


Fragen und Antworten zur Verpflichtungserklärung

  • Erdbebenopfer Türkei und Syrien: Vorgehensweise der Visabeantragung

  • Kann man auch ohne Verpflichtungserklärung oder ohne ausreichende Bonität des Gastgebers ein Visum bekommen?

    Die Verpflichtungserklärung stellt eigentlich die Ausnahme dar. Ein Visum kann auch ohne Verpflichtungserklärung erhalten werden. Dazu muss lediglich der Nachweis erbracht werden, dass man in der Lage ist, die Reise selbst zu finanzieren. Dies kann anhand von

    • Kreditkartenabrechnungen der letzten drei Monate ODER
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate (Gehaltskonten, Rentenkonten etc.) erfolgen

    Darüber hinaus müssen Sie die Kosten für die Krankenversicherung selbst übernehmen.

  • Welche Möglichkeiten gibt es, die Finanzierung des Aufenthalts nachzuweisen?

    Es stehen die durch den Visakodex der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Finanzierungsnachweise zur Verfügung. Davon unabhängig akzeptieren die meisten Auslandvertretungen auch abweichende Unterlagen, um das Visum zu beantragen.
    Für die Finanzierung gilt dabei, dass eigene ausreichende Mittel in Höhe von mindestens 45 EUR pro Aufenthaltstag und pro Person, die während der Reise zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft, zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat genutzt werden, gegenüber der Botschaft nachgewiesen werden müssen. Die Botschaft wird diese Unterlagen ergebnisoffen prüfen. Weitere Informationen erteilt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.

  • Wie erfolgt die Prüfung der Bonität des Gastgebers?

    Die Berechnungen erfolgen computergestützt auf Grundlage der vorgelegten Gehaltsnachweise und in Abhängigkeit davon, für wie viele Personen eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
    Die Berechnung schließt auch sog. Pfändungsfreibeträge mit ein, die sich jedoch in regelmäßigen Abständen ändern.
    Sollte die Berechnung ergeben, dass die Bonität nicht ausreichend ist, kommt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht in Betracht.

  • Welche Auswirkungen hat die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ?

    In diesem Fall wird das Visum nur für eine Einreise erteilt. Sofern ein Visum mit mehrfacher Einreise (Multivisum) beantragt wird, müssen der Botschaft zusätzlich noch Nachweise über die finanzielle Situation vorgelegt werden. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen monatlich verfügt wird und dass man sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten kann.

    Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörden einen Nachweis benötigt, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums das Bundesgebiet verlassen haben, damit Ihrem Gastgeber die Kaution wieder ausgezahlt werden kann. 

  • Es wurde eine Verpflichtungserklärung ausgestellt, die für 90 Tage/6 Monate gilt, Sie möchten aber ein Visum für 2 Jahre beantragen, geht das?

    Ja. Durch die Verpflichtungserklärung sind allerdings nur die ersten 90 Tage finanziell abgesichert. Für die Restlaufzeit des begehrten Visums ist der Botschaft zusätzlich noch die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen monatlich verfügt wird und dass man sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten kann.

  • Wie lange ist die Verpflichtungserklärung gültig?

    Die Botschaften akzeptiert Verpflichtungserklärungen– in der Regel – bis zu 6 Monaten nach Ausstellung.

  • Was ist zu tun, wenn z.B. in der Verpflichtungserklärung ein Name falsch geschrieben ist?

    Solange die Identität des Eingeladenen und Einladers zweifelsfrei feststellbar ist, führt eine abweichende Schreibweise des Namens von der im Pass nicht zur Zurückweisung der Verpflichtungserklärung. Sollte der Fehler noch im Bundesgebiet auffallen, ist eine Korrektur durch die Ausländerbehörde möglich.

  • Was sind Verwandtschaftsnachweise?

    Die Botschaft prüft vor Erteilung eines Visums die Plausibilität des Antrages.

    Hierzu prüft die Botschaft, ob zwischen dem Einladenden und dem Eingeladenen tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

    Ihre Verwandtschaft zu einer Person weisen Sie in der Regel durch die entsprechenden Geburts- und Heiratsurkunden nach. Z. B. die Verwandtschaft zu Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester durch die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde und der Ihres Bruders/ Ihrer Schwester. Daraus kann man sehen, dass beide Personen die gleichen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil haben.

    Haben z. B. Sie oder Ihre Schwester den Namen wegen Eheschließung geändert, dann müssten Sie auch noch die jeweilige Heiratsurkunde vorlegen.

    Bitte beachten Sie, dass der Nachweis zu Cousinen und Cousins und sonstigen weitläufigen Verwandten dokumentarisch SEHR aufwändig ist.

    In der Regel werden Verwandtschaftsnachweise nur bei der ersten Reise verlangt. Bei Folgereisen zu demselben Gastgeber, der Ihr Verwandter ist, ist die Vorlage von Verwandtschaftsnachweisen bei unveränderten Verwandtschaftverhältnis entbehrlich. Bei Zweifeln am Reisezweck behält sich die Botschaft jedoch das Recht vor, Verwandtschaftsnachweise auch bei Folgereisen zu verlangen.

  • Was ist eine formlose Einladung und wie soll sie aussehen?

    Bei der Beantragung eines Visums zum Besuch Ihrer Familienangehörigen oder Bekannten werden Sie gebeten, eine formlose Einladung desjenigen, der besucht wird, vorzulegen.

    Eine formlose Einladung muss in deutscher Sprache erstellt werden und soll Angaben zum Reisezweck und Reisedauer enthalten.

    Eine formlose Einladung kann handschriftlich oder per Computer erstellt werden, sie ist von dem Familienmitglied, das unmittelbar mit dem Gast verwandt ist (Besuch der Familienangehörgen/weitläufigen Verwandten) oder vom Bekannten, der besucht wird (Bekanntenbesuch), eigenhändig zu unterschreiben. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. Hinweise dazu, ob Kost- und Logis vom Gastgeber übernommen werden sind sinnvoll.

  • Wie lange dauert die Prüfung eines Visumantrags?

    Gemäß Art. 7 Visumerleichterungsabkommen entscheiden die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

    Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

    Die Entscheidung trifft alleine die jeweilige deutsche Botschaft. Die Ausländerbehörde hat auf die endgültige Entscheidung keinen Einfluss.