Meldung Einrichtung Anlage nach §7 Abs 2 ÖGdG

Im § 7 Abs.1 ÖGdG genannte Betreiber bestimmter Einrichtungen oder Anlagen sowie Veranstalter gewisser Ereignisse, sind Sie verpflichtet, diese gemäß § 7Abs. 2 ÖGdG dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt sofort zu melden.


Was muss gemeldet werden?

  • Beginn und Beendigung
  • Nachträgliche Änderungen z. B.: Änderungen der Kontaktdaten oder  Änderungen des Tätigkeitsortes


Wie melde ich an bzw. ab oder teile Änderungen mit?

In der Grünen Spalte bzw. hier unten finden Sie den Link zur An- bzw. Abmeldung sowie ein Link um Änderungen mitzuteilen.

Keine Formulare/Verfahren gefunden.

Wichtige Hinweise

Dieser Vorgang ist kostenpflichtig. Die Gebühren variieren je nach Aufwand.