Senioren- und Pflegeheime im Landkreis

Seniorenheime im Landkreis

  • Was ist ein Seniorenheim?

    Seniorenheime bieten ein neues Zuhause für alle Menschen, die wegen Pflegebedürftigkeit, chronischer Erkrankung, in Ermangelung einer Pflegeperson oder aus anderen Gründen nicht mehr in ihrem bisherigen Umfeld wohnen und versorgt werden.

  • Wann ist der Umzug in ein Seniorenheim sinnvoll?

    Die meisten älteren Menschen möchten gerne zu Hause leben und können sich kaum vorstellen, ihren Lebensabend einmal in einem Seniorenheim zu verbringen. Die Entscheidung und der Schritt, in ein Seniorenheim umzuziehen, fällt vielen Menschen schwer, und bringt große Veränderungen mit sich. Auch für Angehörige ist diese Situation nicht einfach. Deshalb ist es ganz besonders wichtig, dass Sie und Ihre Angehörigen das Seniorenheim finden, in dem Sie sich wirklich wohl fühlen.

  • Welche Leistungen bieten Seniorenheime?

    Seniorenheime sorgen sich um alle Belange ihrer Bewohner. Hierzu gehören pflegerische und medizinische Versorgung sowie die Vollverköstigung und Wäscheversorgung. Zum Leben im Seniorenheim gehören aber auch Freizeit- und Aktivierungsangebote. Dafür ist in vielen Einrichtungen eine Fachkraft zuständig, die gemeinsam mit ehrenamtlichen Mitarbeitern und den Bewohnern ein buntes Programm zusammenstellt.

    Viele Aktivitäten könnten ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern nicht stattfinden, die mit Kreativität, Erfahrung und Einfühlungsvermögen für die Bewohner da sind. Der Heimbeirat als Interessensvertretung der Bewohner bietet zudem die Möglichkeit zur Mitwirkung bei allen Belangen, die die Bewohner betreffen.

  • Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (Dauerpflege in Seniorenheim)

    Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in einem Seniorenheim wohnen, monatlich vom Pflegegrad abhängige Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung.  Diese Leistungen decken aber nur einen Teil der Gesamtkosten (Pflege, Unterkunft, Verpflegung) für einen Heimplatz ab.

    Wenn eigene Mittel für den privat zu tragenden Anteil nicht ausreichen, können unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfeleistungen in  Anspruch genommen werden.

  • Was ist Kurzzeitpflege?

    Kurzzeitpflege ist ein Angebot für pflegebedürftige und/oder behinderte Menschen, die alleine zu Hause oder im Familienverbund mit Angehörigen wohnen, aber für eine bestimmte Zeit die Unterstützung zu Hause vorübergehend nicht geleistet werden kann. Kurzzeitpflege wird häufig auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen, bis die Versorgung in der Häuslichkeit neu organisiert ist.

    Im Landkreis Germersheim gibt es keine spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtung. In den Senioren- und Pflegeheimen stehen jedoch sogenannte „eingestreute“ Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Diese können – sofern verfügbar - für einen erforderlichen vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden.

  • Leistungen der Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege

    Die Kosten der Kurzzeitpflege tragen Sie nicht allein. Ab Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegeversicherung daran.
    Seit dem 1. Juli 2025 stehen die Mittel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Topf, dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Er liegt bei bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr und lässt sich flexibel einsetzen, je nach Bedarf für die eine oder die andere Leistung. Wenn Sie im Laufe des Jahres also schon Verhinderungspflege genutzt haben, bleibt für die Kurzzeitpflege entsprechend weniger übrig.

    Kurzzeitpflege können Sie für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

    Der Betrag deckt die pflegebedingten Kosten. Für Unterkunft und Verpflegung kommen Sie selbst auf. Dafür können Sie aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat einsetzen.

  • Entlastung beim Eigenanteil an den Pflegeheimkosten

    Die Pflegeversicherung beteiligt sich an dem Eigenanteil der Pflegekosten, den alle Bewohnerinnen und Bewohner zahlen müssen. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und beträgt seit 1.1.2024:

    Im ersten Jahr: 15 Prozent
    Im zweiten Jahr: 30 Prozent
    Im dritten Jahr: 50 Prozent
    Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent

    Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten werden jedoch nach wie vor nicht von der Pflegekasse übernommen.

    Weitere Informationen auf www.gesund.bund.de - Leistungen der Pflegekasse im Heim

  • Informationen und Publikationen zu Pflegeleistungen

    Im Internet stellt das Bundesgesundheitsministerium Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung bereit. Dort finden Sie auch die Broschüren des BMG, die kostenlos bestellt bzw. gespeichert werden können.

    • Publikationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Bestellen und Herunterladen: Ratgeber Pflege