Hornissen

Hornissen

Die untere Naturschutzbehörde ist für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz, in Bezug auf die besonders geschützte Hornisse, zuständig.

Nester im Haus oder Garten müssen nicht immer direkt beseitigt werden, die Nester sind nur einige Monate bewohnt, spätestens im Spätherbst stirbt das jeweilige Volk ab und nur die Königinnen überwintern. Alte Nester werden nicht wieder bezogen.

Sofern aufgrund von Allergien, an besonders ungünstigen Standorten oder im Rahmen von durchzuführenden Bau- und Sanierungsmaßnahmen ein friedliches Nebeneinander nicht möglich ist und die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester unumgänglich wird, ist aufgrund der Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung notwendig.

Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kotaktdaten, Bildern und einer Begründung, weshalb das Nest entfernt werden muss. Nutzen Sie dazu die Kontaktadressen hier auf der Webseite, links im Navigationsbereich.

Die Entfernung eines Hornissennestes sollte nur von fachkundigen Personen, wie z. B. von Imkern oder einer Fachfirma vorgenommen werden. Sie finden diese Firmen, die sich auf die Entfernung bzw. Umsiedlung von Hornissennestern spezialisiert haben, in den örtlichen Telefonverzeichnissen oder im Internet.

Seitens der Verwaltung können in diesem Fall keine Empfehlungen geben.