Meldepflicht, Kennzeichnung, Beantragung von EG-Bescheinigungen

Meldepflicht, Kennzeichnung, Beantragung von EG-Bescheinigungen

  • Meldepflicht

    Alle lebenden Wirbeltiere der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Das bedeutet, dass jeder Zugang und Abgang bzw. Tod/Verlust eines besonders geschützten Tieres schriftlich zu melden ist.

    Verwenden Sie hierzu bitte das Formular „Bestandsveränderungsanzeige“ (Download im Navigationsbereich links). Bei Zugängen einer besonders geschützten Art ist zudem ein Herkunftsnachweis, bei Zugängen einer streng geschützten Art die Kopie der EG-Bescheinigung (Cites) vorzulegen.

    Es besteht auch die Möglichkeit der digitalen Anmeldung artgeschützter Tiere über den folgenden Link: https://melba-anmeldung.naturschutz.rlp.de/anmelden

    Gerne können Sie uns die Unterlagen per E-Mail zusenden. 

  • Kennzeichnung

    Seit dem 01.01.2001 sind alle lebenden Wirbeltiere, sofern sie in Anlage 6 zur BArtSchV aufgeführt sind, entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht beginnt mit der Haltung artgeschützter Tiere und umfasst Säugetiere, Vögel und Reptilien der streng geschützten Arten des Anhang A der EGVO Nr. 338/97, einige Papageien und Sittiche des Anhang B der EGVO Nr. 338/97 und alle europäischen Waldvögel unabhängig von deren rechtlichen Status.

  • Nachweispflicht

    Artgeschützte Tiere dürfen nur mit den vorgeschriebenen Herkunftsnachweisen ( (Download im Navigationsbereich links) abgegeben und erworben werden. Bei Arten des Anhangs A der EGVO Nr. 338/97 ist eine EG-Bescheinigung (Cites) erforderlich. 

  • Beantragung von Vermarktungsbescheinigungen (EG-Bescheinigung/ Cites)

    Die Vermarktung lebender Tiere des Anhang A darf nur mit gültigen amtlichen Bescheinigungen nach Art.10 EGVO erfolgen, d.h. beim Verkauf eines solchen Tieres muss dem neuen Halter das Original der EG-Bescheinigung zusammen mit dem Tier ausgehändigt werden.

    Dasselbe gilt für die Vermarktung von Gegenständen und Erzeugnissen von Tieren und Pflanzen des Anhang A.

    Vermarktung ist z.B. der Kauf, aber auch das Angebot zum Kauf (Inserat), der Verkauf, das Angebot oder (auch nur) das Befördern zu Verkaufszwecken sowie die kommerzielle Zurschaustellung - siehe auch § 44 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.

    Amtliche Bescheinigungen können nur für legal gezüchtete oder legal eingeführte Tiere bzw. legal erworbene Gegenstände und Erzeugnisse erteilt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, für Nachzuchten Bescheinigungen zu beantragen, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.

    Zur Beantragung einer Bescheinigung ist ein ausgefüllter Antrag für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot)  (Download im Navigationsbereich links) vorzulegen.

    Bei kennzeichnungspflichtigen Tieren, die mit Fotodokumentation gekennzeichnet werden (z.B. bei Griechischen Landschildkröten), sind uns zusätzlich zum Antrag jeweils zwei Fotos (z.B. Unter- und Oberseite des Panzers) digital zuzusenden. Als Fotohintergrund muss Karopapier  (Download im Navigationsbereich links) verwendet werden. Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unseres Merkblatts zur Fotodokumentation  (Download ebenfalls im Navigationsbereich links)und benennen Sie die Fotodateien entsprechend (z.B. 1a, 1b, 2a, 2b, usw.).

    Senden Sie uns den Antrag und die Fotos gerne per Mail zu  (Die Kontaktadressen finden Sie ebenfalls im Navigationsbereich links).