Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt. Nach dem SGB VIII sind für sie die Träger der Kinder-und Jugendhilfe zuständig.

Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes. 

  • Was sind Eingliederungshilfen?

    Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

    • Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
    • Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.

    Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird. Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.

  • Wie können sie beantragt werden?

    Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe (siehe linke Spalte). In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente und Bescheinigungen.

  • Welche Kosten entstehen?

    Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine. Bei stationären Eingliederungshilfen (bspw. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch.