Jugendhilfe im Strafverfahren

Jugendhilfe im Strafverfahren

Der Fachdienst ist im Jugendamt zuständig für straffällig gewordene Jugendliche (14 – 17 J.) und Heranwachsende (18 – 20 J.), die Rat und Unterstützung suchen oder gegen die durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Nicht die Anklage oder die Verteidigung stehen im Fokus, sondern wirksame Hilfe für ein Leben ohne weitere Straftaten.

Dazu werden Gespräche angeboten, in denen die Entwicklung und Lebensumstände so weit in Erfahrung gebracht werden, dass sich hieraus die individuellen Aspekte erkennen und entsprechende Hilfestellungen auf den Weg bringen lassen.

Im Strafverfahren hat diese pädagogische Aufgabe der JuHiS eine wichtige Funktion zu dessen Beendigung. Die Entwicklungs- und Lebensumstände werden ins Verfahren eingebracht und entsprechende Anregungen dazu gemacht, welche Auflagen oder Weisungen durch die Justiz auferlegt werden sollten. Hierbei gilt der wichtige Grundsatz „Hilfe statt Strafe“.

Die Arbeit des JuHis-Teams basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat ihre gesetzlichen Grundlagen im § 52 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz) sowie im § 38 JGG (Jugendgerichtshilfe) .

  • Zuständigkeiten

    Frau Winter / Frau Krämer: Verbandsgemeinde Bellheim, Verbandsgemeinde Lingenfeld, Verbandsgemeinde Rülzheim, Stadt Germersheim

    Herr Brügger: Verbandsgemeinde Jockgrim, Verbandsgemeinde Kandel, Verbandsgemeinde Hagenbach, Stadt Wörth