Vormundschaft

Vormundschaft

Die Amtsvormundschaft gem. §§ 1773 ff. BGB und §§ 53 ff. SGB VIII ist eine umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion). Sie dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit bzw. bis zur Abwicklung des Aufgabenbereichs. Der Amtsvormund bzw. der Amtspfleger vertritt das Mündel in den beiden Aufgabenkreisen

  • Personensorge (hierzu zählt u. a.  Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, etc.) 
  • Vermögenssorge

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt dann als Vormund, wenn keine geeignete Person vorhanden ist, die die Vormundschaft / Pflegschaft ehrenamtlich führen würde (§ 1791b Absatz 1 Satz 1 BGB).

Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Vormund hat haben wir in den folgenden Fragen zusammengefasst.

Auch die Broschüre „Dein Vormund vertritt dich“ [PDF] gibt weitere Antworten.

  • Was ist ein Vormund und was ein Ergänzungspfleger?

    So lange du noch nicht 18 Jahre alt bist, muss es jemanden geben, der die Verantwortung für dich übernimmt und dafür sorgt, dass es dir gut geht. Eigentlich ist das die Aufgabe der Eltern, aber manchmal können Eltern diese Aufgabe nicht übernehmen. In einem solchen Fall beauftragt ein Gericht eine andere erwachsene Person damit, die Verantwortung für dich zu übernehmen. Diese Person nennt man Vormund oder Vormundin.

    Die Vormundin soll für dein Wohlergehen sorgen und dich auch rechtlich vertreten. Sie sorgt zum Beispiel dafür, dass du in einer geeigneten Wohngruppe oder bei einer Pflegefamilie oder in einer betreuten Wohnung leben kannst und verwaltet dein Geld, bis du 18 Jahre alt bist.

    Manchmal wird den Eltern nur ein Teil ihrer Verantwortung entzogen, zum Beispiel, darüber zu bestimmen, wo ihr Kind lebt. Dann spricht man auch vom Ergänzungspfleger oder kurz, dem Pfleger. Er oder sie hat nur in bestimmten Angelegenheiten die Verantwortung für dich, z. B. dafür, mit dir zu entscheiden, wo du wohnen und leben kannst. Der Ergänzungspfleger tritt ergänzend neben die Eltern, daher der merkwürdige Name.

  • Wer kann Vormund oder Vormundin werden?

    Im Prinzip kann jeder Erwachsene durch das Familiengericht zum Vormund bestimmt werden. Manchmal bestimmt das Gericht die Großeltern, einen erwachsenen Bruder oder eine Pflegemutter zur Vormundin.

    Nicht immer finden sich aber Erwachsene, die dich schon kennen und dein Vormund werden wollen. Deshalb wird oft eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Jugendamt zur Vormundin oder zum Vormund bestimmt. Dann spricht man von Amtsvormundschaft, da die Person in einem Amt, also in einer Behörde arbeitet. Diese Person ist dann für mehrere Kinder verantwortlich.

    Die Vormundin oder der Vormund ist aber immer eine ganz bestimmte erwachsene Person, die du
    ansprechen kannst. Diese erwachsene Person übernimmt persönlich für dich Verantwortung und soll deine Interessen vertreten. Daher ist es wichtig, dass Vormünderinnen und Vormünder wirklich unabhängig sind. Deshalb darf z. B. die Chefin im Jugendamt der Vormundin auch nicht vorschreiben, was sie tun muss.

  • Kann ich mir meinen Vormund oder meine Vormundin aussuchen?

    Wer dein Vormund oder deine Vormundin wird, bestimmt alleine das Familiengericht. Dabei muss es deinen Willen berücksichtigen (§ 1778 BGB). Du kannst also einen Vorschlag machen, wenn du schon weißt, welche erwachsene Person du als Vormund haben willst. Du kannst es auch sagen, wenn es dir wichtig ist, dass es zum Beispiel ein Mann oder eine Frau sein soll.

    Wenn das Familiengericht entscheidet, dass eine Mitarbeiterin im Jugendamt deine Vormundin wird, bestimmt das Jugendamt, welche Person das sein soll. Das Gesetz sagt, dass deine Meinung dazu angehört werden soll. Manchmal gibt es aber keine oder nur wenige Auswahlmöglichkeiten, weil im Jugendamt zum Beispiel nur zwei Personen Vormundschaften führen und eine von ihnen keine Zeit für ein neues Kind hat. Falls du später einmal mit deiner Vormundin gar nicht klar kommst, kannst du das Jugendamt oder das Familiengericht bitten, jemand anderes zu deinem Vormund zu bestimmen. Die müssen dann schauen, ob das geht. Oder du wendest dich an eine externe Beschwerdestelle für die Kinder und Jugendhilfe, eine sogenannte Ombudsstelle, die dich dann berät.

  • Was entscheidet der Vormund?

    Wenn du in die Schule gehst, dann kann der Lehrer oder die Lehrerin bestimmen, was du dort machen
    sollst – ob du zum Beispiel lesen oder rechnen sollst, obwohl immer noch die Eltern für deine Erziehung zuständig sind. So ähnlich ist es auch mit der Vormundin: Das Gesetz sagt, dass die Betreuerinnen und Betreuer in der Wohngruppe oder die Pflegeeltern über Angelegenheiten im Alltag entscheiden dürfen (§ 1797 BGB). Wann zum Beispiel Hausaufgaben gemacht werden müssen oder ob jemand noch raus gehen darf.

    Die Vormundin bleibt jedoch für dich verantwortlich und entscheidet deshalb bei allem, was dein Leben grundsätzlich betrifft und wichtig ist. Sie sorgt zum Beispiel dafür, dass du in einer Wohngruppe oder in einer Pflegefamilie ein Zuhause findest, das zu dir passt. Oder sie bestimmt, welche Schule du besuchst. Die Vormundin unterschreibt auch den Ausbildungsvertrag oder eine Einwilligung zu einer Operation, wenn notwendig. Außerdem hat sie mitzureden, wenn es um die Kontakte zu deinen Eltern geht.

  • Habe ich dabei auch was mitzureden?

    Aber ja! Die Vormundin muss dich an allen Entscheidungen, die für dich wichtig sind, beteiligen und sie
    mit dir besprechen (§ 1790 BGB). Darauf hast du ein Recht (§ 1788 BGB)! Dafür muss sie dich auch
    kennenlernen und du sie. Deswegen hast du auch ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit ihr.
    In vielen Fällen wird die Vormundin dich zu Hause besuchen, um wichtige Fragen mit dir persönlich
    zu besprechen. Oder ihr verabredet euch an einem anderen Ort. Wenn du deine Vormundin aber
    lieber nicht zu Hause treffen möchtest oder zum Beispiel nicht möchtest, dass sie in die Schule
    kommt, kannst du ihr das natürlich auch sagen. Ihr könnt auch vereinbaren, zu telefonieren oder
    euch online zu treffen.

    Falls du das Gefühl hast, dein Vormund bezieht dich bei Entscheidungen, die für dich wichtig sind, nicht
    ein, kannst du das verlangen. Je älter und selbst ständiger du wirst, umso mehr muss der Vormund
    deine Meinung berücksichtigen. Solltet ihr nicht einer Meinung sein, soll der Vormund versuchen, sich mit dir zu einigen (§ 1790 Abs. 2 BGB).

  • Und wenn ich mich mit meinem Vormund nicht einigen kann?

    Eltern entscheiden nicht immer so wie das Kind es möchte. Das ist bei einem Vormund oder einer Vormundin genauso. Du kannst dann versuchen, ihn oder sie von deinem Standpunkt und deinen Bedürfnissen zu überzeugen. Wenn deine Vormundin dennoch in einer Angelegenheit, die dir wichtig ist, eine Entscheidung fällt, mit der du nicht einverstanden bist, soll sie dir ihre Gründe gut erklären. Wenn du aber den Eindruck hast, dass sich deine Vormundin für deine Wünsche und Standpunkte nicht genügend interessiert und sich nicht damit auseinandersetzt, kannst du versuchen jemanden zu finden, der bei der Klärung helfen kann. Das kann zum Beispiel jemand aus deiner Pflegefamilie sein, aus der Wohngruppe oder aus dem Jugendamt – oder die Ombudsstelle. Wenn du mit deinem Vormund oder deiner Vormundin gar nicht zufrieden bist, kann eine Vertrauensperson dir auch dabei helfen, dich beim Familiengericht zu beschweren. Das Gericht muss dich anhören und du kannst auch den Wunsch äußern, dass für dich eine andere Person zum Vormund bestellt wird. Du kannst auch selbst Vorschläge machen, wer das sein soll.