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Baulasten
Baulasten
Allgemeine Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Kosten
Die Eintragung, Änderung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach dem besonderen Gebührenverzeichnis des Landes festgelegt.
Sofern Sie eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis benötigen, ist hierzu ein formloser Antrag – auch per E-Mail möglich – unter Angabe einer postalischen Rechnungsadresse zustellen. Wir bitten Sie, die E-Mail an folgende E-Mailadresse zu senden: uba@kreis-germersheim.de. In dem Antrag ist weiter das entsprechende Anwesen unter Angabe der Flurstücknummer zu nennen. Sollte der Antragsteller selbst nicht Eigentümer des Anwesens sein, ist eine entsprechende Legitimation / Vollmacht der Eigentümer beizulegen.
Sofern keine Baulasten eingetragen sein, belaufen sich die Kosten für die Auskunft auf 25,00 €. Sollten eine oder mehrere Baulasten eingetragen sein, belaufen sich die Kosten auf 40,00 € (Kopie der Baulast wird entsprechend ausgehändigt). Die Kostenangaben beziehen sich pro Flurstücknummer. Telefonische Auskünfte sind kostenfrei.