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Reformprozess SGB 8
Im Zuge einer Gesetzesänderung wird die Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zuständig. Die Trennung zwischen der Zuständigkeit des Sozialamtes und des Jugendamtes wird schrittweise aufgehoben und auf das Jugendamt insgesamt übertragen.
Das bedeutet konkret:
Seit dem 1. Januar 2026 werden Neufälle im Bereich der Frühförderung durch das Jugendamt bearbeitet. Bestandsfälle aus dem Bereich des Sozialamts verbleiben vorerst dort.
Zum 1. Juli 2026 wird damit begonnen, die Fälle aus dem Bereich der Autismustherapie sukzessive in die Zuständigkeit des Jugendamtes zu überführen. Dies betrifft Neu- und Bestandsfälle und geschieht nach und nach.
Weitere Leistungsbereiche folgen dann 2027. Fragen zur jeweiligen Zuständigkeit beantworten wir Ihnen gerne.