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Für nicht Erwerbsfähige oder diejenigen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Heizungsbeihilfe für den nächsten Winter
Der Fachbereich 23 (Soziale Hilfen) der Kreisverwaltung Germersheim informiert, dass die Heizungsbeihilfe für die Bevorratung von Heizmaterial für die Heizperiode im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. April 2025 für den Landkreis Germersheim wie in der beigefügten Tabelle festgesetzt ist.
Die Heizungsbeihilfen sind für die Heizperiode vom 1. Oktober 2024 bis 30. April 2025 vorgesehen. Die festgestellten angemessenen Aufwendungen werden im Monat der Anschaffung beziehungsweise der Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt.
Heizungsbeihilfe können nur Personen erhalten, die nicht erwerbsfähig sind und deswegen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Anträge sind an die Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Soziale Hilfen, zu richten. Sie können jedoch auch bei den Stadtverwaltungen/Verbandsgemeinden zur Weiterleitung an die Kreisverwaltung Germersheim abgegeben werden.