Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern sind nach § 13 Abs. 1 – 4 der 42. BImSchV verpflichtet,

  • Neuanlagen
  • Bestandsanlagen
  • Änderungen an Anlangen
  • Anlagenstilllegungen und
  • Betreiberwechsel

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Des Weiteren haben Betreiber bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (Legionellen-Konzentration) der 42. BImSchV die zuständigen Behörden nach § 10 der 42. BImSchV unverzüglich zu informieren.

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anzeigen und Informationen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

Bund und Länder haben sich zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege bundeseinheitlich geregelt sind.

Die Internet-basierte Softwareanwendung („Kataster Verdunstungskühlanlagen“ – KaVKA) steht zur Verfügung und kann über die URL http://www.kavka.bund.de abgerufen werden.

Durch gesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass nur die jeweiligen Betreiber bzw. zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz die Daten einsehen können.