Erlaubnisse & Genehmigungen

Erlaubnisse & Genehmigungen

Gemäß § 11 TierSchG bedarf es einer Erlaubnis für das

  • Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG)
  • Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer andren Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung ( § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder das Unterhalten von Einrichtungen hierfür (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • Durchführen von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • gewerbsmäßige Züchten oder halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 s. 1 Nr. 8a TierSchG)
  • gewerbsmäßigem Handeln mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8b TierSchG)
  • gewerbsmäßigem Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8c TierSchG)
  • gewerbsmäßigem Zurschaustellen von Tieren oder das für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8d TierSchG)
  • gewerbsmäßigem Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8e TierSchG)
  • gewerbsmäßigem Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8f TierSchG)

Für solch eine Tätigkeit ist folgender Antrag zu stellen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bei der Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz,vor Ausübung der Tätigkeit einzureichen:

Keine Formulare/Verfahren gefunden.

Erlaubnis zum Töten von Tieren / Sachkundenachweis nach VO (EG) Nr. 1099/2009:

Zum Töten eines Tieres bedarf die Person, welche die Tötung durchführt, eines sog. Sachkundenachweises gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1099/2009. Diese Erlaubnis ist schriftlich bei der Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, zu beantragen. 

Keine Formulare/Verfahren gefunden.