Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz

Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz

  • Gesetzlicher und erzieherischer Jugendschutz

    Der Jugendschutz hat das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen und sie in ihrer Entwicklung zu stärken. Dabei wird zwischen dem gesetzlichen und dem erzieherischen Jugendschutz unterschieden.

    Der gesetzliche Jugendschutz umfasst rechtliche Regelungen, die Kinder und Jugendliche beispielsweise vor den Gefahren von Alkohol, Tabak, jugendgefährdenden Medien und anderen Risiken schützen. Er richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende, Veranstaltende und Erwachsene, die für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind. Den gesetzlichen Rahmen bietet das Jugendschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung

    Das Jugendschutzgesetz auf einem Blick gibt’s hier.

    Der erzieherische Jugendschutz unterstützt junge Menschen dabei, Risiken zu erkennen, verantwortungsbewusst zu handeln und ihre Persönlichkeit zu stärken. Durch Information, Beratung und präventive Angebote werden Kinder, Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte für mögliche Gefährdungen sensibilisiert. Hierzu bieten wir bspw. Schulungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren an und arbeiten mit Schulklassen im Bereich Suchtprävention.

    Das Jugendamt trägt dazu bei, beide Bereiche miteinander zu verbinden, und setzt sich für sichere Lebensbedingungen sowie gute Entwicklungs- und Teilhabechancen für alle jungen Menschen ein.

  • Stellungnahmen des Jugendamtes gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz

    Die Beschäftigung von Kindern im Rahmen von Veranstaltungen, beispielsweise bei Theateraufführungen, Musikveranstaltungen oder Film- und Fernsehproduktionen, ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

    Gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder bewilligen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Beschäftigung im Interesse des Kindes liegt und keine gesundheitlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

    Das Jugendamt kann im Rahmen des Verfahrens eine fachliche Stellungnahme (keine Entscheidung!) zur geplanten Beschäftigung abgeben. Dabei stehen das Wohl des Kindes, sein Entwicklungsstand sowie die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit Schule, Ausbildung und Freizeit im Mittelpunkt.

    Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Teilnahme an künstlerischen oder vergleichbaren Veranstaltungen die Entwicklung des Kindes nicht beeinträchtigt und die gesetzlichen Schutzbestimmungen eingehalten werden.

    Für eine Entscheidung hierüber sind in Rheinland-Pfalz die beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) zuständig. Für den Landkreis Germersheim ist das die SGD Süd in Neustadt / Wstr.

    Das Jugendamt wird gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG von der Aufsichtsbehörde angehört. Es gibt also eine fachliche Stellungnahme ab, während die Bewilligungsentscheidung bei der zuständigen SGD liegt.

    Weitere Informationen dazu und die notwendigen Unterlagen finden Sie hier.